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§ 54 KomWG - Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

Die laufenden Geschäfte der Wahl besorgt der Landrat. Die örtlichen Geschäfte der Wahl besorgen die Bürgermeister.