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§ 8 DSG-LSAVerarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
DSG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
204.1

(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in den §§ 17 und 18 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.

(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenverarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Er kann auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden.

(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. Hält der Auftraggeber trotz der Bedenken an der Weisung fest, so hat der Auftragnehmer den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu informieren.

(4) Für den öffentlichen Auftragnehmer gelten nur die Absätze 1 bis 3 sowie die §§ 5, 6, 14, 19, 22 bis 25, 31 und 32.

(5) Ist der Auftragnehmer eine juristische Person, Gesellschaft oder andere Personenvereinigung des privaten Rechts, bei der dem Land, den Gemeinden, den Landkreisen oder den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht, gelten die §§ 14, 19 sowie 22 bis 25 entsprechend, soweit diese Personen oder Personenvereinigungen personenbezogene Daten im Auftrag der in § 3 Abs. 1 genannten Stellen verarbeiten.

(6) Sind auf den Auftragnehmer die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar, ist der Auftraggeber verpflichtet, vertraglich sicherzustellen, dass der Auftragnehmer die Bestimmungen dieses Gesetzes befolgt und sich der Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 22 bis 25 unterwirft. Der Auftraggeber hat den Landesbeauftragten für den Datenschutz über die Beauftragung zu unterrichten.