§ 4 JAPG - Gegenstand des Studiums
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten.
(2) Die Lehrveranstaltungen berücksichtigen in wissenschaftlicher Vertiefung die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Sie vermitteln auch fachspezifische Fremdsprachenkompetenz.
(3) Grundlagenfächer wie Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsvergleichung, rechtswissenschaftliche Methoden, Rechtspolitik sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sind angemessen einzubeziehen.