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§ 103a PatAnwO - Anderweitige Bestrafung

Bibliographie

Titel
Patentanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
PatAnwO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
424-5-1

Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer ehrengerichtlichen Ahndung desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine ehrengerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Patentanwaltschaft zu wahren. Der Ausschließung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.