Versionsverlauf

§ 19 ÖGDG M-V - Geschlechtskranke

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
212-4

Die Gesundheitsämter führen Aufgaben nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten durch. Zusätzlich haben sie Beratung auch für solche Personen bereitzuhalten oder sicherzustellen, die einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sich mit anderen geschlechtlich übertragbaren Krankheiten zu infizieren.