§ 19 ÖGDG M-V - Geschlechtskranke
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern
- Amtliche Abkürzung
- ÖGDG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 212-4
Die Gesundheitsämter führen Aufgaben nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten durch. Zusätzlich haben sie Beratung auch für solche Personen bereitzuhalten oder sicherzustellen, die einem besonderen Risiko ausgesetzt sind, sich mit anderen geschlechtlich übertragbaren Krankheiten zu infizieren.