Art. 17 BaySÜG - Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3-I
(1) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach Art. 8 Abs. 1 vorliegt, so teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, so werden diese mitgeteilt.
(2) Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie schriftlich oder elektronisch unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung die zuständige Stelle. An nachgeordnete zuständige Stellen erfolgt die Unterrichtung über deren oberste Staatsbehörde. Ist zuständige Stelle eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehende juristische Person des öffentlichen Rechts, erfolgt die Unterrichtung über die oberste Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Kann die mitwirkende Behörde die Sicherheitsüberprüfung nicht abschließen, unterrichtet sie unter Darlegung der Gründe die zuständige Stelle. Ist die betroffene Person in Bezug auf den in Art. 16 Abs. 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar, teilt die mitwirkende Behörde zusätzlich mit, welche Maßnahmen sie nach Art. 16 getroffen hat und welche sicherheitserheblichen Erkenntnisse sich hieraus ergeben haben.
(4) Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der betroffenen Person entgegensteht. Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit. Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen.
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die betroffene Person über das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung. Die Unterrichtung unterbleibt gegenüber Personen im Sinn des Art. 5 Abs. 3.
(6) Die zuständige Stelle stellt die Sicherheitsüberprüfung ein, wenn die betroffene oder mitbetroffene Person
- 1.
der erforderlichen Mitwirkung an der Sicherheitsüberprüfung nicht nachkommt oder
- 2.
in Bezug auf den in Art. 16 Abs. 6 genannten Zeitraum nicht überprüfbar ist.
Ohne eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung, die zum Ergebnis hat, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden. Art. 4 Abs. 1 Satz 4, Art. 10 Abs. 2 und Art. 19 bleiben unberührt.