§ 23 KWG - Einreichung der Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter spätestens am sechsundsechzigsten Tage vor der Wahl bis achtzehn Uhr schriftlich einzureichen.