§ 143 PatAnwO - Bestellung eines Vertreters
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- PatAnwO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
(1) Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von dem Präsidenten des Patentamts ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung sind der Vorstand der Patentanwaltskammer und der Patentanwalt zu hören. Der Patentanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.
(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.