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§ 3 RDG - Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-20

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist unzulässig, soweit sie nicht erlaubt wird

  1. 1.
  2. 2.

    durch oder aufgrund eines anderen Gesetzes.