§ 99 SGB IV - Pflichten des Beschäftigten
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB IV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1
(1) 1Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungsausweis bei Beginn der Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. 2Kann der Beschäftigte seinen Sozialversicherungsausweis nicht vorlegen, hat er dies unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Der Beschäftigte hat seinen Sozialversicherungsausweis bei Ausübung einer Beschäftigung im Baugewerbe, im Schaustellergewerbe und im Gebäudereinigungsgewerbe mitzuführen und auf Verlangen den in § 107 Abs. 1 und 2 genannten Behörden vorzulegen. 2Satz 1 gilt auch für Beschäftigte von Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie für Beschäftigte in Wirtschaftsbereichen oder einzelnen Wirtschaftszweigen, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverordnung nach § 101 Nr. 2 bestimmt.
(3) 1Der geringfügig Beschäftigte kann mit seinem Arbeitgeber die Aufbewahrung seines Sozialversicherungsausweises durch den Arbeitgeber vereinbaren. 2In diesem Fall gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Beschäftigte ein anderes, mit einem Lichtbild ausgestattetes Personaldokument mitzuführen und vorzulegen hat.