§ 46 HmbSG - Ausbildung, Abschlussverfahren und Prüfungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Der erfolgreiche Abschluss der schulischen Ausbildung wird durch ein Abschlussverfahren oder durch eine Prüfung festgestellt, sofern im Einzelfall nicht anderes bestimmt ist.
(2) Der Senat wird ermächtigt, Ausbildung, Prüfungen und Abschlussverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere
- 1.
Art und Dauer der Ausbildung,
- 2.
Ausbildungsinhalte,
- 3.
Zulassungsvoraussetzungen,
- 4.
Bildung und Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,
- 5.
Zweck, Dauer und Verlauf der Prüfung,
- 6.
Prüfungsgebiete,
- 7.
Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
- 8.
Bewertungsmaßstäbe und Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung,
- 9.
Bewertung des Prüfungsergebnisses,
- 10.
Erteilung von Prüfungszeugnissen und der damit verbundenen Berechtigungen,
- 11.
Folgen des Nichtbestehens der Prüfung, insbesondere Wiederholungsmöglichkeiten.