§ 21 FlüAG - Pauschale für Altfälle
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
- Amtliche Abkürzung
- FlüAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2630
Für Personen im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 und ihre Familienangehörigen, die bis zum 31. März 2004 ausgereist sind und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder einreisen und vorläufig untergebracht werden, erstattet das Land dem aufnehmenden Stadt- oder Landkreis einmalig eine Pauschale in Höhe von 4.291 Euro. Die Ausgabenerstattung erfolgt drei Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde.