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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 21 FlüAG - Pauschale für Altfälle

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG)
Amtliche Abkürzung
FlüAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2630

Für Personen im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 und ihre Familienangehörigen, die bis zum 31. März 2004 ausgereist sind und nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wieder einreisen und vorläufig untergebracht werden, erstattet das Land dem aufnehmenden Stadt- oder Landkreis einmalig eine Pauschale in Höhe von 4.291 Euro. Die Ausgabenerstattung erfolgt drei Monate nach der Aufnahme durch die untere Aufnahmebehörde.