Art. 20 BaySÜG - Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BaySÜG)
- Amtliche Abkürzung
- BaySÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 12-3-I
Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die zuständige Stelle unverzüglich über Veränderungen der persönlichen, dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der betroffenen Person. Dazu zählen:
- 1.
Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis,
- 2.
Änderung des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- 3.
Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, Mitteilungen über abgeschlossene Insolvenzverfahren sowie Beschlüsse zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und zur Restschuldbefreiung,
- 4.
Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren,
- 5.
Nebentätigkeitsgenehmigungen,
- 6.
sonstige Erkenntnisse, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können.