§ 506 HGB
Bibliographie
- Titel
- Handelsgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
(1) 1Die Auflösung der Reederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. 2Der Beschluss, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschluss der Auflösung gleich.
(2) 1Ist die Auflösung der Reederei oder die Veräußerung des Schiffes beschlossen, so muss das Schiff öffentlich verkauft werden. 2Der Verkauf kann nur geschehen, wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und sich in dem Heimathafen oder in einem inländischen Hafen befindet. 3Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemniert (§ 479), so kann der Verkauf, auch wenn das Schiff verfrachtet ist, und selbst im Ausland erfolgen. 4Soll von diesen Vorschriften abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitreeder erforderlich.