Anlage 3, Teil 5 BBesG - Bundesbesoldungsordnung R
Besoldungsgruppe R 4

Bibliographie

Titel
Bundesbesoldungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-1

Präsident des Amtsgerichts 1)

Präsident des Arbeitsgerichts 2)

Präsident des Landgerichts 1)

Präsident des Sozialgerichts 2)

Präsident des Verwaltungsgerichts 1)

Vizepräsident des Bundespatentgerichts

Vizepräsident des Landessozialgerichts 3)

Vizepräsident des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) 3)

Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) 3)

Leitender Oberstaatsanwalt

  • als Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht - 4)

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1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt.
3) Als der ständige Vertreter eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 8.
4) Mit 41 und mehr Planstellen für Staatsanwälte. Der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Berlin führt die Amtsbezeichnung "Generalstaatsanwalt".