§ 97 EEG 2023 - Kooperationsausschuss

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023)
Amtliche Abkürzung
EEG 2023
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-27

(1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand.

(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.

(3) Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.

(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.

(5) Für die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere

  1. 1.

    zum Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,

  2. 2.

    zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen und

  3. 3.

    zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren.

(6) Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses

  1. 1.

    eine juristische Person des Privatrechts mit der Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftragen oder

  2. 2.

    die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer juristischen Person des Privatrechts nutzen, die von dieser Person im eigenen Interesse erstellt und dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Verfügung gestellt worden sind; das Sekretariat des Kooperationsausschusses kann diese Person durch Zuwendungen unterstützen.