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§ 7d GüKG - Befugnisse von Kontrollberechtigten

Bibliographie

Titel
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Amtliche Abkürzung
GüKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9241-34

Werden die nach § 7b Abs. 1 vorgeschriebene Arbeitsgenehmigung oder amtliche Bescheinigung, dass eine Arbeitsgenehmigung nicht erforderlich ist, nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so sollen die Kontrollberechtigten dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Die Kontrollberechtigten können die Fortsetzung der Fahrt untersagen, wenn

  1. 1.
    die in § 7b vorgeschriebene amtlich beglaubigte Übersetzung nicht mitgeführt oder nicht zur Prüfung ausgehändigt wird,
  2. 2.
    eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 nicht mitgeführt oder nicht zur Prüfung ausgehändigt wird,
  3. 3.
    eine nach § 46 Abs. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird.