§ 115 SchG - Datenverarbeitung, Statistik

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Amtliche Abkürzung
SchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2200

(1) Das Kultusministerium oder das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg können mit Wirkung für die Schulen eine oder mehrere Stellen beauftragen, die zu schulübergreifenden Verwaltungszwecken, insbesondere bei Schulwechsel, Schulkooperationen oder zur Feststellung von Mehrfachbewerbungen erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülern, Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, und die zu statistischen Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülern zu verarbeiten; die Schulen werden von der Auftragserteilung unterrichtet. Die Schulen bleiben für diese Daten verantwortlich; sie sind verpflichtet, sie an die beauftragte Stelle weiterzugeben. Der Auftrag kann vorsehen, dass

  1. 1.

    die für die statistischen Zwecke erforderlichen Daten in pseudonymisierter Form automatisiert an das Kultusministerium oder das IBBW übermittelt werden; diese Daten können durch das Kultusministerium, das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg, die Schulaufsichtsbehörden und das Statistische Landesamt zu statistischen Zwecken verarbeitet werden,

  2. 2.

    über Satz 1 hinaus für die Schulen die Möglichkeit besteht, auch weitere zur Aufgabenerfüllung der Schule erforderliche Daten von Schülern, Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, durch die beauftragte Stelle verarbeiten zu lassen.

(2) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    nähere Einzelheiten nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 Nr. 1, insbesondere den Auftrag, die beauftragte Stelle und die zu verarbeitenden Daten betreffend, zu regeln,

  2. 2.

    im Benehmen mit dem Finanzministerium statistische Erhebungen an öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft über schulbezogene Tatbestände zum Zwecke der Schulverwaltung und der Bildungsplanung anzuordnen; die Rechtsverordnung muss den Anforderungen des § 6 Abs. 5 des Landesstatistikgesetzes entsprechen. Auskunftspflichtig sind die Schulträger, die Schulaufsichtsbehörden, Schulleiter, Lehrer, sonstige an der Schule tätige Personen, Schüler, deren Erziehungsberechtigte und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist. Die Befragten sind zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Beantwortung verpflichtet.

(3) Eine Schule ist berechtigt, zu schulübergreifenden Verwaltungszwecken personenbezogene Daten von Schülern, deren Erziehungsberechtigten und denjenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Schülers anvertraut ist, bei einer anderen Schule zu erheben.

(3a) Zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages können Bild- und Tonaufnahmen der Schülerinnen und Schüler hergestellt und weiterverarbeitet werden. Im Rahmen der Leistungsfeststellung gilt dies nur, wenn die jeweilige Aufzeichnung die zu bewertende Schülerarbeit ist. Aufzeichnungen nach Satz 1 sind unverzüglich nach Aufgabenerledigung, solche nach Satz 2 spätestens am Ende des darauffolgenden Schuljahres zu löschen.

(4) Im Übrigen gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Schulen und Schulaufsichtsbehörden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, das Landesdatenschutzgesetz.