§ 3 KAG - Steuern

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
6140-1

(1) Die Gemeinden und Kreise können vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Eine gemeinsame Erhebung von Steuern oder eine Beteiligung an ihrem Aufkommen ist ausgeschlossen. Das Aufkommen einzelner Steuern darf nichtbestimmten Zwecken vorbehalten werden.

(2) Eine Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten können nur die Gemeinden erheben, und dies nur soweit derartige Geräte nicht in Einrichtungen gehalten werden, die der Spielbankabgabe unterliegen. Die Erhebung einer Vergnügungssteuerauf Filmvorführungen in Filmtheatern ist unzulässig.

(3) Eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) können nur die Kreise und kreisfreien Städte erheben.

(4) Die Erhebung einer Steuer auf die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (Gaststättenerlaubnissteuer/Schankerlaubnissteuer) sowie einer Getränkesteuer ist unzulässig.

(5) Wird eine Steuer als Jahressteuer erhoben, kann durch Satzung festgelegt werden, dass der Steuerpflichtige Vorauszahlungen auf die Steuer zu entrichten hat, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.