§ 30 ThürBO - Tragende und aussteifende Wände und Stützen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden
- 1.
der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.
der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
- 3.
der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 gilt
- 1.
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt, und
- 2.
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in Gebäuden
- 1.
der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und
- 2.
der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.