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  • ab 19.07.2024 (aktuelle Fassung)

§ 30 ThürBO - Tragende und aussteifende Wände und Stützen

Bibliographie

Titel
Thüringer Bauordnung (ThürBO) 
Amtliche Abkürzung
ThürBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2024

(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen in Gebäuden

  1. 1.

    der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

  2. 2.

    der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und

  3. 3.

    der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

  1. 1.

    für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 32 Abs. 4 bleibt unberührt, und

  2. 2.

    nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen in Gebäuden

  1. 1.

    der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und

  2. 2.

    der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.