§ 6 KAG - Benutzungsgebühren
Bibliographie
- Titel
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 6140-2
(1) Benutzungsgebühren sind zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend der Inanspruchnahme einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage decken, aber nicht überschreiten. Von einer Kostendeckung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses abgesehen werden.
(2) Kosten im Sinne des Absatzes 1 sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Dazu gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer oder Leistungsmenge gleichmäßig zu bemessen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals. Der Restwert des aufgewandten Kapitals ist unter Berücksichtigung des aus Beiträgen, Zuweisungen und Zuschüssen Dritter aufgebrachten Kapitalanteils, aufgelöst nach einem gewichteten Abschreibungssatz, zu verzinsen. Daneben kann eine Zinsgutschrift für Abschreibungen zwischen dem aufgewandten Kapital und dem Wiederbeschaffungszeitwert berücksichtigt werden. Soweit der Gebührenhaushalt des abgelaufenen Jahres eine Unter- oder Überdeckung aufweist, kann diese anteilig in einem Zeitraum von drei Jahren ausgeglichen werden.
(3) Die Gebühr ist nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung oder Anlage zu bemessen. Es kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf. Die Erhebung der Gebühr ist als Grund- und Zusatzgebühr, als Mindestgebühr oder als für alle Benutzer gleichhohe Grundgebühr mit gestaffeltem Zusatzgebührensatz zulässig.
(4) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen Einrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. Bei der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Abfallentsorgung und der Straßenreinigung ist Gebührenschuldner, wer nach den grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Die Satzung kann bei grundstücksbezogenen Gebühren bestimmen, dass sonstige Nutzungsberechtigte des Grund-stücks gebührenpflichtig sind. Bei der Entsorgung der Abfälle von Schiffen oder Gewerbebetrieben, bei denen die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht gegeben sind, kann der Besitzer, bei der Entsorgung unzulässig abgelagerter Abfälle der letzte Besitzer der Abfälle zum Gebührenschuldner erklärt werden.
(5) Für die Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze für Messen, Märkte und Verkaufsstände und andere Sondernutzungen kann eine besondere Gebühr erhoben werden.
(6) Satzungen über Hafenabgaben bedürfen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Wasserverkehrsgesetz vom 28. Juni 1991 ( GVOBl. S. 217) der Zustimmung des Wirtschaftsministers. Bei der Bemessung dieser Abgaben sind die wirtschaftliche Lage des Hafenbetriebes, die technische Entwicklung und das Wohl der Allgemeinheit sowie insbesondere die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen. Im Übrigen ist Absatz 2 anzuwenden.
(7) Auf Gebühren können vom Beginn des Erhebungszeitraumes an angemessene Vorauszahlungen verlangt werden.