§ 28 ÖGDG M-VQualitätssicherung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
ÖGDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
GS M-V Gl. Nr. 212-4

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll sich Maßnahmen der Qualitätssicherung unterziehen.

(2) Mehrere Gesundheitsämter sollen Leistungen und Erfolge ihrer Tätigkeit untereinander vergleichen. Die Maßstäbe für den Vergleich werden von ihnen gemeinsam erarbeitet, soweit der Sozialminister hierfür keine Regelungen erlassen hat.