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§ 21 LBauO - Zustimmung im Einzelfall

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Amtliche Abkürzung
LBauO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-1

Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall

  1. 1.

    Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und

  2. 2.

    nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes und den Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes genügen. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für genau begrenzte Fälle festlegen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.