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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 56 LRiStaG - Arbeitsgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

(1) Der Präsidialrat besteht aus

  1. 1.

    der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzender Person und

  2. 2.

    drei weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.

(2) Von den weiteren Mitgliedern muss je eins aus den Landesarbeitsgerichtsbezirken Düsseldorf, Hamm und Köln kommen.