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§ 36 BestattG - Frühester Bestattungszeitpunkt

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2128

(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.

(2) Die zuständige Behörde kann eine frühere Bestattung zulassen,

  1. 1.
    wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder
  2. 2.
    wenn gesundheitliche Gründe hierfür vorliegen.

(3) Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung anordnen.