§ 36 BestattG - Frühester Bestattungszeitpunkt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Leichen dürfen frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet werden.
(2) Die zuständige Behörde kann eine frühere Bestattung zulassen,
- 1.wenn offenkundig jede Möglichkeit eines Scheintodes ausgeschlossen ist oder
- 2.wenn gesundheitliche Gründe hierfür vorliegen.
(3) Die zuständige Behörde kann aus gesundheitlichen Gründen eine frühere Bestattung anordnen.