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  • ab 29.12.2000 (aktuelle Fassung)

§ 6 MFG - Koordinierung der Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Mittelstandsförderung
Redaktionelle Abkürzung
MFG,BW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
707

(1) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz und sonstige Fördermaßnahmen des Landes sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind Fördermaßnahmen des Bundes, der Europäischen Union und regionale Fördermaßnahmen zu berücksichtigen. Bei der Ausgestaltung der Fördermaßnahmen und -verfahren sind die Erfordernisse der Transparenz und Konsistenz besonders zu beachten.

(2) Bei der Festlegung von Art und Umfang der Förderung von Maßnahmen werden die berührten Landesorganisationen der Wirtschaft beteiligt.