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§ 32 LBG - Abordnung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Beamte kann vorübergehend zu einer seinem Amte entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle eines Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes abgeordnet werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer eines Jahres, während der Probezeit die Dauer von zwei Jahren, übersteigt.

(2) Wird ein Beamter zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet, so finden auf ihn die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte des Beamten mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Besoldung und Versorgung entsprechende Anwendung. Zur Zahlung der ihm zustehenden Dienstbezüge ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem er abgeordnet ist.