§ 46 HSchG - Abendgymnasium und Hessenkolleg

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Abendgymnasien und Hessenkollegs bieten einen eigenständigen Weg zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, die zum Übergang in den Hochschulbereich berechtigt. Ihr Besuch dauert in der Regel drei Jahre, beim Besuch eines Vorkurses in der Regel bis zu vier Jahre.

(2) Die Studierenden werden im Anschluss an eine Einführungsphase, die in der Regel ein Schuljahr dauert, in einem Kurssystem unterrichtet, das die Kombination von Grund- und Leistungskursen ermöglicht. Die Regelungen des Vierten Abschnittes gelten sinngemäß. Bei der Vermittlung einer auf den verschiedenen Aufgabenfeldern aufbauenden Grundbildung ist die Berufs- und Sozialerfahrung der Studierenden einzubeziehen, über die diese auf Grund ihrer mehrjährigen Berufstätigkeit verfügen. Die Auflagen nach § 34 Abs. 1 können den besonderen Bedingungen des Bildungsganges entsprechend verändert werden.

(3) In Abendgymnasium und Hessenkolleg können Studierende aufgenommen werden, die bei Eintritt in die Einführungsphase mindestens 19 Jahre alt sind und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen können. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Die Aufnahme in das Abendgymnasium und das Hessenkolleg setzt den Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) voraus.

(4) Studierende des Abendgymnasiums müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. Studierende des Hessenkollegs dürfen keine berufliche Tätigkeit ausüben.