Art. 2 BayLBG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 762-6-F
(1) Die Bank hat insbesondere die Aufgaben einer Staatsbank sowie einer Kommunal- und Sparkassenzentralbank. Sie hat durch ihre Geschäftstätigkeit den Freistaat Bayern und seine kommunalen Körperschaften einschließlich der Sparkassen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere der Strukturförderaufgaben, zu unterstützen.
(2) Zu den Aufgaben der Bank gehört auch die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen, Landesbodenbriefen und sonstigen Schuldverschreibungen sowie die Begründung von Schuldbuchforderungen.
(3) Die Bank kann alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäften betreiben sowie alle sonstigen Geschäfte, die der Bank dienen. Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen, unter Beachtung ihres öffentlichen Auftrags zu führen.
(4) Die Bank kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Geschäfte Unternehmen oder Beteiligungen daran erwerben oder veräußern, sich an Verbänden beteiligen sowie eigene selbständige Einrichtungen errichten. Die Beteiligung an Gesellschaften des privaten Rechts unter Übernahme von Haftungsverpflichtungen bedarf der Zustimmung der Generalversammlung, die Beteiligung an Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten des öffentlichen Rechts als Gewährträger bedarf zusätzlich der Zustimmung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbands Bayern. Die Satzung kann weitere Zustimmungsvorbehalte regeln.