§ 38a KStG 1991 - Gliederung des Eigenkapitals bei Aufspaltung oder Abspaltung
Bibliographie
- Titel
- Körperschaftsteuergesetz 1991 (KStG 1991)
- Amtliche Abkürzung
- KStG 1991
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-4-4
(1) 1Geht Vermögen einer Kapitalgesellschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes auf eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder auf eine sonstige unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des § 43 über, so sind die nach den §§ 30 bis 37 ermittelten Eigenkapitalteile der übertragenden Kapitalgesellschaft einer übernehmenden Körperschaft im Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Kapitalgesellschaft vor dem Übergang bestehenden Vermögen zuzuordnen, wie es in der Regel in den Angaben zum Umtauschverhältnis der Anteile im Spaltungs- und Übernahmevertrag oder im Spaltungsplan (§ 126 Abs. 1 Nr. 3, § 136 des Umwandlungsgesetzes) zum Ausdruck kommt. 2Entspricht das Umtauschverhältnis der Anteile nicht dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zu dem bei der übertragenden Körperschaft vor der Spaltung bestehenden Vermögen, ist das Verhältnis der gemeinen Werte der übergehenden Vermögenstelle zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen maßgebend. 3Soweit das Vermögen auf eine Personengesellschaft übergeht, mindern sich die Eigenkapitalteile der übertragenden Kapitalgesellschalt in dem Verhältnis der übergehenden Vermögensteile zudem vor der Spaltung bestehenden Vermögen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nach § 47 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 gesondert festzustellende Beträge.
(2) 1§ 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend. 2§ 38 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Nennkapital jeder Kapitalgesellschaft nach der Spaltung mit dem auf sie entfallenden Anteil am Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft vor der Spaltung zu vergleichen ist. 3Für die Ermittlung des auf die Kapitalgesellschaft entfallenden Anteils am Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.