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§ 47 BerlHG - Beschlussfassung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Amtliche Abkürzung
BerlHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Hochschulgremien sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird ein Gremium nach Beschlussunfähigkeit zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut einberufen, so ist es in jedem Fall beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wird.

(2) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Entscheidungen, die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen unmittelbar betreffen, bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen. Bei Berufungsvorschlägen ist in einem solchen Fall die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.

(4) Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Mitglied geheime Abstimmung verlangt. In Personalangelegenheiten, einschließlich der Berufungsvorschläge und der Erteilung von Lehraufträgen, ist stets geheim abzustimmen. Abstimmungen im schriftlichen Verfahren sind zulässig, sofern kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.