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§ 450 HGB - Anwendung von Seefrachtrecht

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

Hat der Frachtvertrag die Beförderung des Gutes ohne Umladung sowohl auf Binnen- als auch auf Seegewässern zum Gegenstand, so ist auf den Vertrag Seefrachtrecht anzuwenden, wenn

  1. 1.
    ein Konnossement ausgestellt ist oder
  2. 2.
    die auf Seegewässern zurückzulegende Strecke die größere ist.