§ 98 HSchG - Qualitätsentwicklung der Schule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) 1Die Qualitätsentwicklung ist Aufgabe aller an der Schule Beteiligten. 2Ausgehend vom Recht der Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung (§ 1) und dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (§ 2) dient sie dem Ziel einer möglichst hohen Unterrichtsqualität.
(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für die Qualitätsentwicklung der Schule. 2Die Lehrkräfte gestalten die Qualitätsentwicklung im Zusammenwirken mit allen an der Schule Beteiligten.
(3) Grundlage der Qualitätsentwicklung sind insbesondere die Arbeit am Schulprogramm und dessen Fortschreibung (§ 127b) sowie die interne und die externe Evaluation auf der Basis des Hessischen Referenzrahmens Schulqualität (§ 92 Abs. 3).
(4) Bei der Konzeption, Durchführung und Auswertung der internen Evaluation (§ 127b Abs. 2) kann sich die Schule Dritter bedienen.
(5) 1Die Schulen sind verpflichtet, an den durch die Schulaufsichtsbehörden veranlassten Verfahren zur externen Evaluation der einzelnen Schule und der Schulen im Vergleich zueinander, jeweils gemessen an den Bildungsstandards, mitzuwirken. 2Dies betrifft die Evaluation für Zwecke der Qualitätsentwicklung des Unterrichts und der Organisationsentwicklung insbesondere im Rahmen von landesinternen, länderübergreifenden und internationalen Vergleichsuntersuchungen. 3Die anonymisierten Ergebnisse der Evaluation dürfen veröffentlicht werden. 4Werden Dritte mit der externen Evaluation beauftragt, müssen die Verfahren eine Beteiligung der Schulaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung der Fachaufsicht (§ 92 Abs. 2 und § 93) gewährleisten.