§ 20 SächsStrG - Unerlaubte Benutzung einer Straße
Bibliographie
- Titel
- Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 471-4
(1) Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder werden Gegenstände verbotswidrig abgestellt oder kommt ein Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht Erfolg versprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(2) Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde kann die von der Straße entfernten Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.
(3) Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so können die Gegenstände von der Straßenbaubehörde verwertet werden. In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist darauf hinzuweisen. Im Übrigen sind § 29 Absatz 2 und § 28 Absatz 2 bis 4 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten für Bundesfernstraßen entsprechend.
(5) Zu Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sind auch die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden befugt.