§ 8 SächsVwOrgG - Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
Amtliche Abkürzung
SächsVwOrgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
111-13

(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern sind nachgeordnet

  1. 1.

    dem Staatsministerium des Innern unmittelbar

    1. a)

      das Landesamt für Verfassungsschutz,

    2. b)

      das Präsidium der Bereitschaftspolizei und das Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei mit Sitz in Bautzen,

    3. c)

      das Landeskriminalamt,

    4. d)

      die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,

    5. e)

      die Polizeidirektionen,

    6. f)

      der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,

    7. g)

      das Statistische Landesamt,

    8. h)

      das Landesamt für Denkmalpflege,

    9. i)

      das Sächsische Staatsarchiv,

    10. j)

      die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,

    11. k)

      die Landesfeuerwehrschule,

    12. l)

      die Fachhochschule für Polizei Sachsen,

    13. m)

      die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen,

  2. 2.

    dem Präsidium der Bereitschaftspolizei die Bereitschaftspolizeiabteilungen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen ist Träger der ressortübergreifenden Fortbildung der Angehörigen der Staatskanzlei und der Staatsministerien sowie im Bedarfsfall der fachspezifischen Fortbildung der Angehörigen des Staatsministeriums des Innern und seines Geschäftsbereichs.