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§ 168 LBG - Zusammentreffen von Versorgungs- und Dienstbezügen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.

(2) Als Höchstgrenze gelten

  1. 1.
    für Ruhestandsbeamte bis zum Ende des Monats, mit dessen Ablauf sie wegen Erreichens der für sie maßgebenden Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären,
    die für denselben Zeitraum bemessenen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt errechnet,
  2. 2.
    für Ruhestandsbeamte vom Ersten des Monats an, der auf den sich für sie nach Nummer 1 ergebenden Monat folgt, und für Witwen
    der Betrag nach Nummer 1, erhöht um 60 vom Hundert des Betrages des Gesamteinkommens aus der Versorgung und der Verwendung im öffentlichen Dienst, der diese Höchstgrenze übersteigt,
  3. 3.
    für Waisen
    40 vom Hundert des Betrages nach Nummer 1, erhöht um 60 vom Hundert des Betrages des Gesamteinkommens aus der Versorgung und der Verwendung im öffentlichen Dienst, der diese Höchstgrenze übersteigt.

(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind der Ortszuschlag mit dem für den Ort der Verwendung maßgebenden Satz und Kinderzuschläge nach dem Familienstand und den Sätzen zur Zeit der Verwendung zu berücksichtigen. Unfallausgleich (§ 148) und Dienstaufwandsgelder sind außer Betracht zu lassen. Welche Einkommensteile als Dienstaufwandsgelder anzusehen sind, entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten der Minister für Finanzen, bei mittelbaren Landesbeamten die oberste Dienstbehörde mit Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde.

(4) Als Höchstgrenze nach Absatz 2 Nr. 1 gilt mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 2; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beamten mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß, der Anspruch auf Versorgung nach § 152 hat, ist mindestens ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.

(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtigten der Minister für Finanzen.