§ 17 BWO - Zuständigkeiten für die Eintragung in das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Bundeswahlordnung (BWO)
- Amtliche Abkürzung
- BWO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-5
(1) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.§ 16 Abs. 1 Nr. 1 die für die Wohnung zuständige Gemeinde, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde,
- 2.§ 16 Abs. 1 Nr. 2 die für den Sitz des Reeders zuständige Gemeinde,
- 3.§ 16 Abs. 1 Nr. 3 die für den Heimatort des Binnenschiffes zuständige Gemeinde,
- 4.§ 16 Abs. 1 Nr. 4 die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde.
(2) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.(weggefallen)
- 2.§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b die Gemeinde, in der der Wahlberechtigte am Stichtag übernachtet hat und deren zuständiger Stelle der Aufenthalt angezeigt worden ist,
- 3.§ 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c die für die Justizvollzugsanstalt oder die entsprechende Einrichtung zuständige Gemeinde,
- 4.§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a eine benachbarte Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, sofern der Bedienstete seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in nächster Nähe der Bundesgrenze genommen hat und er nicht einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland angehört. Sofern der Bedienstete nicht in das Wählerverzeichnis einer benachbarten Gemeinde einzutragen ist oder er einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland angehört, ist die Gemeinde zuständig, in der die für ihn zuständige oberste Dienstbehörde ihren Sitz hat. Für die Angehörigen des Hausstandes gelten die Vorschriften entsprechend,
- 5.§ 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b die Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt gemeldet war. Satz 1 gilt auch für Seeleute, die seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, und für die Angehörigen ihres Hausstandes. Für Seeleute, die von einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, abgemustert haben und im Anschluß daran auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für Binnenschiffer, die zuletzt auf einem in der Bundesrepublik Deutschland im Schiffsregister eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und im Anschluß daran auf einem Binnenschiff, das nicht im Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, oder auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig.
(3) Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist in den Fällen des
- 1.§ 16 Abs. 3 die Gemeinde des Zuzugsortes,
- 2.§ 16 Abs. 4 die Gemeinde, in der sich der Wahlberechtigte für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet hat,
- 3.§ 16 Abs. 5 die Gemeinde der neuen Hauptwohnung.