§ 8 VolksbegG - Rücknahme der Volksinitiative

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VolksbegG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Die Volksinitiatoren können den Gesetzentwurf oder die andere Vorlage bis zum Beginn der Eintragungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung von zwei nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 vertretungsberechtigten Personen gegenüber dem Senat zurücknehmen.

(2) Der Senat stellt die Rücknahme fest. Sie ist der Bürgerschaft mitzuteilen und falls das Volksbegehren bereits bekannt gemacht worden ist, in gleicher Weise bekannt zu machen.