§ 15 BORA - Mandatswechsel
Bibliographie
- Titel
- Berufsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BORA
- Normtyp
- Berufsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- keine FN
(1) Der Rechtsanwalt, der das einem anderen Rechtsanwalt übertragene Mandat übernimmt, hat sicherzustellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt wird.
(2) Der Rechtsanwalt, der neben einem anderen Rechtsanwalt ein Mandat übernimmt, hat diesen unverzüglich über die Mandatsmitübernahme zu unterrichten.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Rechtsanwalt nur beratend tätig wird.