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§ 62 HKO - Gebühren

Bibliographie

Titel
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Amtliche Abkürzung
HKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
332-1

1Die Verwaltungsgebühren, die durch Amtshandlungen von Organen des Landkreises anfallen, fließen dem Landkreis zu. 2Ausgenommen sind diejenigen Gebühren, die durch gesetzliche Vorschriften einem bestimmten Zweck gewidmet sind.