§ 31 BremPolG - Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BremPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 205-a-1
(1) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
- 1.die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
- 2.die Aufnahme von Lichtbildern,
- 3.Messungen und ähnliche Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale.
(2) Der Polizeivollzugsdienst darf im Falle des § 11 und in den anderen gesetzlich geregelten Fällen erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen.
(3) Die durch erkennungsdienstliche Maßnahmen erlangten Unterlagen dürfen aufbewahrt werden, wenn und soweit es zur Durchführung des Erkennungsdienstes erforderlich ist; in jedem Fall muß wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung bestehen. Sind die Unterlagen ohne Wissen des Betroffenen angefertigt worden, so ist ihm unverzüglich mitzuteilen, welche Unterlagen aufbewahrt werden, sofern die Abwehr der Gefahr dadurch nicht vereitelt oder erheblich erschwert wird.