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§ 34 GemHVOKleinbeträge

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.1

Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als zehn Deutsche Mark geltend zu machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist. Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit bis zur Höchstgrenze von fünfzig Deutsche Mark etwas anderes vereinbart werden.