§ 108 BG LSA - Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- BG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.1
Verfügungen und Entscheidungen, die dem Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes in der im Bundesgesetzbl. III Gliederungsnummer 201-3 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Einführungsgesetzes der Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 3341).