§ 137 LBG - Höhe des Waisengeldes
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 v.H. und für die Vollwaise 20 v.H. des Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den Ruhestand getreten wäre. § 127 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 127 Abs. 1 Satz 2) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 135 in Höhe des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes und Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kindes Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das Kind nur dann ein neues Waisengeld, wenn es höher ist als das bisherige; das bisherige Waisengeld erlischt in diesem Falle.
(4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch sowohl aus dem Beamtenverhältnis des Vaters als auch aus dem der Mutter, so wird nur das höhere Waisengeld gezahlt.