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  • ab 09.09.2016 (aktuelle Fassung)

§ 5 SAIG - Versagung der Eintragung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Amtliche Abkürzung
SAIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
700-4

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die antragstellende Person nicht die für den jeweiligen Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die Eintragung ist auch während des von dem Ehrenausschuss gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraums zu versagen.