§ 18 LwahlG - Wahlbezirke
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Wahlkreise gliedern sich in Wahlbezirke. Jede Gemeinde bildet einen Wahlbezirk. Die Gemeindewahlbehörde kann bei Bedarf die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke von angemessener Größe einteilen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde bestimmt einen oder mehrere der nach Absatz 1 gebildeten Wahlbezirke für die Briefwahl (§ 22 Abs. 3); in Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen ist je Wahlkreis mindestens ein Wahlbezirk für die Briefwahl zu bestimmen.
(3) Abweichend von Absatz 2 können zur Feststellung des Briefwahlergebnisses für jede amtsfreie Gemeinde und für jedes Amt Briefwahlvorsteherinnen und Briefwahlvorsteher sowie Briefwahlvorstände eingesetzt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Gemeindewahlbehörde. In Gemeinden mit mehreren Wahlkreisen ist je Wahlkreis mindestens ein Briefwahlvorstand einzusetzen. Die für die Ämter eingesetzten Briefwahlvorstände stellen das Briefwahlergebnis auch für die amtsangehörigen geschäftsführenden Gemeinden (§ 1 Absatz 3 und § 23 der Amtsordnung) fest. § 15 gilt entsprechend.
(4) Nimmt eine Gemeinde oder ein Amt die Verwaltung einer anderen Gemeinde oder eines anderen Amtes aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach § 19a des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in Anspruch, gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann Gemeinden mit bis zu 70 Einwohnerinnen und Einwohnern mit anderen Gemeinden oder mit Teilen von anderen Gemeinden zu einem Wahlbezirk vereinigen, sofern dies zur Wahrung des Wahlgeheimnisses erforderlich ist; maßgebend ist die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein fortgeschriebene Bevölkerungszahl nach dem Stand vom 31. Dezember des zweiten Jahres vor der Wahl.