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§ 150 BbgWG - Hochwassergebiete, Überschwemmungsgebiete

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die nach bisherigen Rechtsvorschriften ergangenen Festlegungen von Hochwassergebieten bleiben als Rechtsverordnung bestehen. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Festlegungen aufzuheben, soweit sie nicht gemäß § 100 Absatz 6 außer Kraft getreten sind.

(2) Überschwemmungsgebiete, die vor dem 5. Dezember 2017 gemäß § 100 in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung hochwassergeneigter Gewässer festgesetzt wurden, gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 100.