§ 150 BbgWG - Hochwassergebiete, Überschwemmungsgebiete
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die nach bisherigen Rechtsvorschriften ergangenen Festlegungen von Hochwassergebieten bleiben als Rechtsverordnung bestehen. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Festlegungen aufzuheben, soweit sie nicht gemäß § 100 Absatz 6 außer Kraft getreten sind.
(2) Überschwemmungsgebiete, die vor dem 5. Dezember 2017 gemäß § 100 in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung hochwassergeneigter Gewässer festgesetzt wurden, gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 100.