§ 25 StudPlVergVO LSA - Vergabe im Dialogorientierten Serviceverfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Studienplatzvergabe in Sachsen-Anhalt (Studienplatzvergabeverordnung Sachsen-Anhalt).
- Redaktionelle Abkürzung
- StudPlVergVO LSA,ST
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.106
(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen in örtlichen Vergabeverfahren und Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 4 des Staatsvertrages in Anspruch nehmen. Die Hochschule kann am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Bescheide (Zulassungs-, Rückstellungs-, Ablehnungs- und Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden.
(2) Der Zulassungsantrag muss im örtlichen Vergabeverfahren über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 24 Abs. 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für die Antragstellung gilt im Übrigen § 24 Abs. 2 und 4. Ist ein Zulassungsantrag form- und fristgerecht gestellt, können nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommersemester bis zum 21. Januar, für das Wintersemester bis zum 21. Juli berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). Die Hochschulen können die Anzahl der Zulassungsanträge, die im Rahmen des Dialogorientierten Serviceverfahrens für Studiengänge ihrer Hochschulen gestellt werden können, durch Satzung begrenzen.
(3) Die Hochschulen geben die Ranglisten im Dialogorientierten Serviceverfahren für das Sommersemester bis spätestens 15. Februar und für das Wintersemester bis spätestens 15. August frei.