§ 95 SächsGemO - Unternehmen der Gemeinde
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsGemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
Unternehmen der Gemeinde können geführt werden:
- 1.nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Haushaltswirtschaft,
- 2.als Eigenbetriebe,
- 3.in einer Rechtsform des privaten Rechts.