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§ 20 FELEG - Befristung der Regelung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Amtliche Abkürzung
FELEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8252-4

Vom 1. Januar 1997 an ist dieses Gesetz nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.